07 | 12 | 2024

Sachkunde

Sachkunde bezeichnet die Fähigkeit, berufstypische Aufgaben und Sachverhalte gemäß den theoretischen Anforderungen selbstständig und eigenverantwortlich zu bewältigen. Notwendige Kenntnisse und Fertigkeiten bestehen aus eigener Erfahrung , fachspezifischem Wissen, dem Verständnis Fragestellungen und Zusammenhänge zu erkennen und der technisch einwandfreien und zielgerichteten Lösung.

Sachverständiger

Ein Sachverständiger ist eine unabhängige und integre Person, die sich durch besondere Sachkunde und überdurchschnittliches Fachwissen auf einem Gebiet auszeichnet. Er arbeitet unabhängig, weisungsfrei und unparteilich. Durch seinen Auftrag trifft er Aussagen über die vorgelegten und festgestellten Sachverhalte. Die Beurteilung ist in Wort und Schrift für Dritte nachvollziehbar. Der Sachverständige wird von Gerichten, Behörden oder Personen beauftragt. Er unterstützt den Entscheidungsprozess, wirkt aber nicht an der eigentlichen Entscheidung mit.

Wieso, Weshalb, Warum ?

In unserem hochtechnisierten und arbeitsteiligen Alltag kommt der beruflich eng spezialisierte Bürger kaum mehr ohne die Inanspruchnahme von Sachverständigen aus. Regierungen und Parlamente des Bundes und der Länder lassen sich von Sachverständigen-Kommissionen beraten. Gerichte benötigen Sachverständige zur Aufklärung der tatsächlichen Sachverhalte, um diese anschließend juristisch richtig einordnen zu können. Versicherungen setzen sie zur Schadensermittlung und -bewertung ein. Unternehmer brauchen sie, um berechtigte Ansprüche zu begründen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Der Verbraucher ist auf sie angewiesen, wenn er einen Bauschaden beweisen will, sein Hausgrundstück zu Beleihungszwecken bewerten lassen muss, seinen Kraftfahrzeugschaden beziffern soll oder irgendeine andere Schadensursache untersuchen oder Vermögensbewertung vornehmen lassen möchte. Darüber hinaus werden Sachverständige gebraucht, wenn gefährliche und überwachungsbedürftige Anlagen, sicherheitsrelevante Einrichtungen oder gesundheitsgefährdende Produkte in periodischen Zeitabständen zu überprüfen sind oder wenn in Schiedsgerichts- oder Schiedsgutachtenverfahren abschließend und verbindlich Tatsachenentscheidungen getroffen werden müssen.

Quelle Institut für Sachverständigenwesen (IfS), Köln

Aufgaben ?

Sachverständige nehmen aufgrund ihrer Sachkunde und Erfahrung zu tatsächlichen Sachverhalten Stellung und erteilen fachlichen Rat, beantworten aber keine Rechtsfragen und subsumieren schon gar nicht tatsächliche Sachverhalte unter rechtliche Tatbestände. Mithin haben Sachverständige die Aufgabe, unparteiisch, unabhängig und objektiv den vom jeweiligen Auftraggeber vorgegebenen Sachverhalt fachlich zu beurteilen oder zu bewerten, so dass das Gutachtenergebnis von jedermann, dem das Gutachten vorgelegt wird, akzeptiert werden kann. Der Sachverständige muss also glaubhaft und vertrauenswürdig sein, so dass seine gutachterliche Aussage verkehrsfähig wie eine Urkunde ist. Mit Hilfe seiner Gutachten können gerichtliche Streitigkeiten vermieden oder, falls es dazu kommen sollte, richtige und gerechte Entscheidungen getroffen werden.

Quelle Institut für Sachverständigenwesen (IfS), Köln

Die öffentliche bestellten Sachverständigen:

  • sind in einer besonderen Bestimmung gesetzlich geregelt (vgl. § 36 GewO, § 91 HwO) und sind für die Erstellung von Gutachten, einigen Prüfungssektoren (z.B. Altautoverordnung, Verpackungsverordnung) sowie die Beratung in ihren definierten Sachgebieten bestellt
  • müssen einen Eid dahingehend ablegen, dass sie ihre Gutachten und sonstigen Aufgaben unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich erstatten
  • werden nur dann öffentlich bestellt, wenn sie zuvor besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre persönliche Integrität bestehen
  • sind in Gerichtsverfahren bevorzugt zur Gutachtenerstattung heranzuziehen; andere Sachverständige dürfen in Gerichtsverfahren nur dann mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt werden, wenn besondere Umstände dies erfordern (vgl. §§ 404 Abs. 2 ZPO, 73 Abs. 2 StPO)
  • unterliegen während der Zeit ihrer öffentlichen Bestellung einem umfangreichen Pflichtenkatalog mit entsprechender Kontrolle durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
  • verlieren ihre öffentliche Bestellung durch Widerruf, wenn sie gegen den Pflichtenkatalog verstoßen

Quelle Institut für Sachverständigenwesen (IfS), Köln