IT-Sachverständiger Jörg Mann

Von der Industrie- und Handelskammer zu Aachen öffentlich bestellt und vereidigter Sachverständiger für Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung, insbes. Internet und Computerforensik

SV-FORENSIK / LEISTUNGEN

Datenschutz

Sachverständigentätigkeit · Informationsverarbeitung · IT-Forensik

Technische Originalaufnahme aus dem Sachverständigenbereich

Datenschutz

Die Benennung und Tätigkeit von Datenschutzbeauftragten richten sich insbesondere nach den Artikeln 37 bis 39 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Für nichtöffentliche Stellen gelten ergänzend die Voraussetzungen des § 38 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Nach Artikel 37 Absatz 1 DSGVO besteht eine Benennungspflicht unter anderem bei bestimmten umfangreichen Überwachungs- oder Verarbeitungstätigkeiten. Gemäß § 38 Absatz 1 BDSG müssen nichtöffentliche Stellen darüber hinaus in der Regel einen Datenschutzbeauftragten benennen, wenn mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Bei bestimmten Verarbeitungen besteht diese Pflicht unabhängig von der Personenzahl.

Datenschutzbeauftragte können gemäß Artikel 37 Absatz 6 DSGVO auch auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags tätig werden. Die Anforderungen an ihre fachliche Qualifikation sowie ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere aus den Artikeln 37 und 39 DSGVO.

Ich biete Unterstützung als externer Datenschutzbeauftragter sowie bei der Erstellung von Datenschutzkonzepten, der Prüfung technischer und organisatorischer Maßnahmen und der Umsetzung datenschutzrechtlicher Anforderungen an.